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AGB

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Vertrag
1.1 Bestellungen sind schriftlich und unter Angabe der Bezeichnung, des Produktkodes und der Menge des jeweiligen Produktes sowie der vollständigen und richtigenRechnungsdaten des Bestellers an DEA TORANTRIEBE GmbH (im Folgenden: DEA) zu übermitteln. Die Bestellung stellt ein unwiderrufliches Angebot dar, an das der Be- steller gemäß Art. 1329 des Italienischen Zivilgesetzbuches bis zum Ablauf von 30 (dreißig) Tagen nach Aufgabe der Bestellung gebunden ist. Ein Vertrag über den Kauf von DEA-Produkten gilt nach Ablauf von 8 (acht) Tagen seit Zugang der Auftragsbestätigung (z.B. per Fax oder E-Mail) beim Besteller als verbindlich zustande gekommen, sofern der Besteller dieser nicht binnen der 8-Tagesfrist gegenüber DEA widersprochen hat. Es obliegt dem Besteller, die Auftragsbestätigung nach Eingang zu prüfen und etwaigeFehler oder Auslassungen unverzüglich zu melden. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DEA (im Folgenden: Allgemeine Geschäftsbedingungen) sindunmittelbar nach Eingang der Auftragsbestätigung vom Besteller oder einem Vertretungsberechtigten gegenzuzeichnen und anschließend an DEA zurückzusenden.
1.2 DEA ist nicht an Geschäftsbedingungen des Bestellers, gleich welcher Art, gebunden, die der Bestellung beigefügt oder in sonstiger Form mitgeteilt werden, es sei denn, DEA hat sich ausdrücklich mit der Anwendung dieser Geschäftsbedingungen einverstanden erklärt. Der Besteller akzeptiert, dass diese Allgemeinen Geschäftsbeding- ungen die Anwendung aller anderen Geschäftsbedingungen ausschließen.
1.3 Der gemäß den Bestimmungen dieser Ziffer 1 geschlossene Vertrag geht allen mündlichen und schriftlichen Vereinbarungen, Verpflichtungen und Erklärungen vor,welche die Vertragsparteien zuvor abgeschlossen oder abgegeben haben.

  1. Lieferung/Abholung
    2.1 Es gelten die Lieferbedingungen in der Auftragsbestätigung. Die Lieferfristen sind allerdings unverbindlich. Außerdem haftet DEA nicht für Lieferverzögerungen des Transportunternehmens.
    2.2 Lieferverzögerungen berechtigen den Besteller weder zur Kündigung des Vertrags noch zum Schadensersatz. Der Besteller verzichtet hiermit auf die Geltendmachung etwaiger (Gegen-)Ansprüche aus Lieferverzögerungen gegen DEA.
    2.3 Lieferverzögerungen, welche durch ein zufälliges Ereignis, ein Ereignis höherer Gewalt und/oder einen anderen Grund verursacht wurden, der nicht auf einem vor- sätzlichen und/oder grob fahrlässigen Verhalten der DEA zurückgeht, berechtigen den Besteller weder dazu, eine Entschädigung oder Schadensersatz zu verlangen, nochdazu, den Vertrag zu kündigen oder den Kaufpreis zu mindern. Als Ereignis höherer Gewalt im Sinne der vorstehenden Regelung gelten insbesondere Streik, Arbeitskampf, Aussperrung, Feuer, Stromausfall, Lieferengpässe für Rohstoffe, Lieferverzögerungen durch Drittlieferanten, Regierungsmaßnahmen, Erdbeben oder andere Naturkata-strophen, Embargo, Krieg oder Revolution oder jedes andere außerhalb der Kontrolle der DEA liegende Ereignis.
    2.4 Kommt der Besteller mit der Abholung der Produkte in Verzug, haftet er für die Kosten, die für die Lagerung der Waren bei DEA oder einem Dritten, einschließlich dermit der Lagerung zusammenhängenden Sicherungskosten, anfallen. Zudem ist der Besteller in diesem Fall zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 30% des vereinbar-ten Lieferpreises an DEA verpflichtet. Dessen ungeachtet geht die Gefahr für Beschädigung, Verschlechterung, Verlust und/oder Diebstahl der Produkte mit dem festgelegtenLieferdatum auf den Besteller über.
    Der Besteller erkennt an, dass der Lagerort und die Art und Weise der Lagerung bei DEA, einschließlich der bei DEA üblichen Sicherheitsvorkehrungen, die Anforderungenan eine optimale Lagerung erfüllen. Er wird aus dem Ort oder der Art und Weise der Lagerung keine Rechte oder Einwendungen gegen DEA ableiten.
    2.5 DEA behält sich für den Fall des Annahmeverzugs vor, die ihm nach dem Vertrag zustehenden Rechte gerichtlich geltend zu machen.

  2. Preise und Preislisten
    3.1 Alle Preise sind in Euro. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
    3.2 DEA teilt dem Besteller Preisänderungen schriftlich mit. Die geänderten Preise gelten sodann für alle Geschäfte, die nach der Mitteilung der jeweiligen Preisänderung abgeschlossen werden.
    3.3 Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, verstehen sich alle Preise ab Werk (EX WORKS, INCOTERMS 2010) der DEA Torantriebe GmbH in Markt Inder-sdorf (Deutschland), Sattlerstraße 7, inklusive Standardverpackung.
    3.4 Sollte die Erfüllung des Vertrags aufgrund eines außergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Ereignisses nach Vertragsschluss (Ziffer 1.1) gemäß Art. 1467 des Italieni-schen Zivilgesetzbuches übermäßig belastend für DEA werden, verpflichten sich DEA und der Besteller, die Vertragsbedingungen neu zu verhandeln. Das Recht der DEA zur Kündigung des Vertrags gemäß Art. 1467 Abs. 1 des Italienischen Zivilgesetzbuches bleibt hiervon unberührt.

  3. Zahlung
    4.1 Es gelten die Zahlungsbedingungen und -modalitäten gemäß der Auftragsbestätigung. Eine nachträgliche Änderung der Zahlungsbedingungen und/oder Stundung der Zahlung bedarf der schriftlichen Zustimmung der DEA. Zahlungen durch Kreditinstrument, Wechsel, Bankwechsel, Scheck, Abtretung oder andere Zahlungsmittel erfolgen lediglich erfüllungshalber und stellen keine Vertragsänderung dar. Etwaige für die Zahlung mittels eines Wertpapiers, Wechsels, Schecks etc. anfallende Gebühren und Ausla- gen gehen zu Lasten des Bestellers.
    4.2 Kommt der Besteller mit der Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so ist DEA berechtigt, die Erfüllung des Vertrags bis zur vollständigen Zahlung oder der Stellung einer von DEA genehmigten Garantie auszusetzen oder den Vertrag zu kündigen. Dieses vertragliche und gesetzliche Zurückbehaltungs- und Kündigungsrecht steht DEA außer in dem vorgenannten Fall auch dann zu, wenn Teillieferungen oder Anzahlungen vereinbart sind.\r\nUnabhängig davon steht DEA das Recht zu, die Erfüllung des Vertrags auszusetzen oder den Vertrag zu kündigen, wenn die finanzielle Situation oder die Kreditwürdigkeitdes Bestellers erheblichen Anlass zur Besorgnis eines Zahlungsausfalls gibt oder wenn der Besteller bereits gelieferte Produkte, einschließlich der Lieferungen aus früheren Verträgen, nicht vollständig oder rechtzeitig bezahlt hat. In diesen Fällen behält sich DEA zudem vor, die in der Auftragsbestätigung vereinbarten Zahlungsziele und -modali- täten nach seinem eigenen Ermessen nachträglich zu ändern.
    4.3 Der Besteller ist nicht berechtigt, im Falle eines Produktmangels – selbst, wenn DEA den Mangel ausdrücklich anerkannt hat-, einer Lieferverzögerung oder eines An-nahmeverzugs eine Zahlung oder sonstige Verpflichtungen aus dem betreffenden Vertrag oder aus anderen mit DEA geschlossenen Verträgen auszusetzen (“solve et repete”Klausel).

  4. Eigentumsvorbehalt
    5.1 Das Produkt bleibt bis zur vollständigen Zahlung im Eigentum der DEA. Der Besteller ist verpflichtet, das Vorbehaltseigentum sicher zu verwahren und vor Schäden zubewahren. Der Besteller ermächtigt DEA, sämtliche für die Geltendmachung des Vorbehaltseigentums gegenüber Dritten erforderlichen Formalitäten auf Kosten des Bestel- lers vorzunehmen.
    5.2 Kommt der Besteller mit der Zahlung einer Rate in Verzug, welche die nach den italienischen Rechtsvorschriften gültige Bagatellgrenze überschreitet, steht DEA das Recht zu, den Vertrag gemäß Art. 1526 des Italienischen Zivilgesetzbuches zu kündigen. In diesem Fall vereinbaren die Parteien, dass DEA die bereits geleisteten Abschla-gszahlungen als Ausgleich und Entschädigung für die bisherige Nutzung des Vorbehaltseigentums durch den Besteller einbehalten darf. Das Recht der DEA zur Geltendma- chung weiterer Schäden bleibt davon unberührt.

  5. Gewährleistung, Mängelanzeige und Nacherfüllung
    6.1 Da Fotozellen, Fernsteuerungen und andere Zubehörteile naturgemäß einer höheren Abnutzung unterliegen, sichert DEA für die Lieferung solcher Produkte zu, dass siefür einen Zeitraum von 27 (siebenundzwanzig) Monaten, gerechnet ab dem Herstellungsdatum, frei von Sachmängeln sind, wobei das Herstellungsdatum durch Vorlage der Rechnungsbelege und des auf dem Etikett vermerkten Produktkodes und Herstellungsdatums vom Besteller nachzuweisen ist. Für Motoren und Steuerkonsolen sichert DEA zu, dass sie für einen Zeitraum von 36 (sechsunddreißig) Monaten, gerechnet ab dem Herstellungsdatum, frei von Sachmängeln sind. Die vorstehenden Regelungen zumNachweis des Herstellungsdatums gelten entsprechend.
    Sofern die Mängelrüge des Bestellers hinreichend begründet ist, vom Besteller innerhalb der oben genannten Gewährleistungsfristen geltend gemacht und von DEA anschließend anerkannt wird, wird DEA, nach eigener Wahl, entweder unentgeltlich nachbessern oder Ersatz für das mangelhafte Produkt liefern. Die Gewährleistungsverp-flichtung beinhaltet nicht die Übernahme von Abhol- und Versandkosten für die mangelhaften, nachgebesserten oder ersatzweise gelieferten Produkte. Diese Kosten sindentsprechend der geltenden Lieferbedingungen vom Besteller zu tragen. Die Parteien sind sich einig, dass sich die vorgenannte Gewährleistung ausschließlich auf Produkt- mängel beschränkt, welche DEA ausdrücklich anerkannt hat. Andere vom Besteller erlittenen Verletzungen, Schäden und Kosten, gleich welcher Art, sind hiervon ausgenommen.
    Alle Produkte, die im Rahmen der Ersatzlieferung an DEA zurückgegeben worden sind, werden Eigentum der DEA. Die Gewährleistung gilt nicht für Beanstandungender Beschaffenheit von Produkten, welche als Ware zweiter Wahl oder zu Sonderkonditionen verkauft worden sind oder, wenn das betreffende Produkt ohne vorherige Zustimmung der DEA durch Dritte nachgebessert worden ist.
    Ansprüche oder Streitigkeiten in Bezug auf ein einziges Produkt befreien den Besteller nicht von der Verpflichtung, weitere bestellte Produkte entsprechend der vereinbartenLieferbedingungen entgegen zu nehmen bzw. abzuholen.
    6.2 Es obliegt dem Besteller, DEA innerhalb von acht Tagen seit der Lieferung des Produkts, im Falle eines versteckten Mangels innerhalb von acht Tagen seit der Ent-deckung des Mangels, den entdeckten Mangel schriftlich und mit eingeschriebenem Brief mit Rückschein anzuzeigen. Lässt der Besteller die vorbezeichneten Mängelanzeigefristen verstreichen, entfällt die Gewährleistungsverpflichtung der DEA automatisch, ohne dass es einer gesonderten Erklärung bedarf. Die Beweislast für den Zeitpunktder Entdeckung des Mangels trägt der Besteller. Sofern die Parteien nicht etwas anderes schriftlich vereinbart haben, trägt der Besteller alle anderweitigen Ausgaben imZusammenhang mit der Nachbesserung und Ersatzlieferung und alle hiermit verbundenen Risiken.
    6.3 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der vom Besteller beanstandete Mangel auf mindestens einen der folgenden Gründe zurückgeht:
    I. Das Produkt wurde nicht gemäß der Bedienungsanleitung der DEA installiert. Insbesondere ist DEA in keiner Weise haftbar, wenn die Montageanleitungen und/oder die Anleitungen zum elektrischen Anschluss und/oder andere zur Zeit der Installation gültigen Anwendungsregeln nicht befolgt werden und/oder, wenn Zubehörteile odermechanische Bauteile von DEA SYSTEM ohne Einhaltung der bestimmungsgemäßen Schaltpläne oder Anschlusstypen installiert, genutzt oder angeschlossen werden;
    II. Das Produkt wird nicht entsprechend der Zweckbestimmung oder außerhalb der Betriebsgrenzen verwendet, die sich aus der dazugehörigen technischen Anleitung des Produkts ergeben;
    III. Es werden bei der Installation des Motors nicht DEA SYSTEM-Originalteile verwendet;
    IV. Der Mangel geht auf Eingriffe oder unsachgemäße Reparaturen durch unbefugtes und/oder beruflich unqualifiziertes Personal zurück;
    V. Der Mangel wird durch unsachgemäße oder nachlässige Benutzung verursacht;
    VI. Die in der zum Produkt dazugehörigen technischen Dokumentation vorgegebene laufende Wartung wird nicht regelmäßig durchgeführt;
    VII. Äußerliche Einwirkungen wie Stromschlag, Eingriffe (auch zufälliger Natur), Stöße und Stürze (auch zufälliger Natur), Feuchtigkeit, Dampf, extreme thermische und klimatische Bedingungen, Fluten, Naturkatastrophen;
    VIII. Entfernung oder willentliche Unkenntlichmachung der Seriennummer;
    IX. Lagerung oder Verwahrung des Produkts an einem für die einwandfreie Aufbewahrung ungeeigneten Lagerort oder bei unzureichenden Lagerbedingungen;
    X. Einen anderen Grund, den DEA nicht zu vertreten hat.
    Die Nachlieferung oder Nachbesserung eines Produkts- oder Produktteils während der laufenden Gewährleistungsfrist führt nicht zur Verlängerung der Gewährleistungsfrist.DEA ist nicht verpflichtet, dem Besteller für die Zeit der fehlenden Verwendbarkeit des Produkts eine Entschädigung zu zahlen.
    6.4 Sofern DEA der Rücksendung eines Produkts und der Rücksendungsmethode zugestimmt hat, nimmt DEA die mangelhaften Produkte zurück, wobei der Besteller sämtliche für die Rücksendung anfallenden Kosten zu tragen hat und allein für die Lieferung zum Sitz der DEA Torantriebe GmbH in Markt Indersdorf (Deutschland), Satt-lerstraße 7 (Erfüllungsort), verantwortlich ist Verstößt der Besteller gegen eine der in dieser Ziffer 6.4 genannten Rücksendungsbedingungen, wird DEA die Rücknahme desbetreffenden Produkts zurückweisen.
    Jeder Produktrückgabe ist das entsprechende DEA-Formblatt beizufügen, das vom Besteller ordnungsgemäß auszufüllen und mit dem Produktkode, dem Herstellungsdatum und einer kurzen Fehlerbeschreibung zu versehenen ist.

  6. Haftungsbeschränkung
    7.1 DEA haftet in keiner Weise gegenüber dem Besteller oder Dritten für unmittelbare oder mittelbare Personen- oder Sachschäden, auch nicht für Schäden an Tieren,\r\ndie auf eine der Zweckbestimmung und/oder Leistungsfähigkeit des Produkts widersprechenden Verwendung zurückgehen und/oder, wenn die maximale Tragfähigkeit des Produkt überschritten wird und/oder, wenn der Betrieb des Produkts gewaltsam unterbrochen wird und/oder, wenn der Schaden durch die Nichtbefolgung einer Anweisung in der Bedienungsanleitung, insbesondere solche betreffend die Installation, den Betrieb und die Sicherheit, verursacht wird.
    7.2 Unbeschadet der Bestimmungen in Ziff. 19 wird der Besteller auf die Einhaltung seiner Verpflichtungen nach dem anwendbaren Recht, insbesondere der Verpflichtun-gen nach den Rechtsvorschriften zum Gesundheits-, Sicherheits- und Arbeitsschutz, hingewiesen. DEA ist in keiner Weise für die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften veran- twortlich. Ferner ist DEA in keiner Weise für unmittelbare oder mittelbare Personen- oder Sachschäden, auch nicht für Schäden an Tieren, haftbar, welche auf eine unrichtige und/oder unzureichende Auskunft des Bestellers an den Endkunden in Bezug auf die technischen Eigenschaften, die Bedienungsanleitung, die Installation, den Betrieb, die Wartung und/oder die Sicherheit der weiterveräußerten Produkte zurückgehen.

  7. Verbot der Verfügung über die Vorbehaltsware
    8.1 Dem Besteller ist es nicht gestattet, das Produkt an einen Dritten weiter zu veräußern und/oder zu übertragen und/oder zu verpfänden, sofern der geschuldete Kaufpreis noch nicht vollumfänglich an DEA bezahlt worden ist.
    8.2 Sollten Dritte Vollstreckungsmaßnahmen, gleich welcher Art, in die gelieferten Produkte einleiten, ist der Besteller verpflichtet, DEA unverzüglich durch eingeschriebe-nen Brief mit Rückschein hiervon zu informieren. Verstößt er gegen diese Verpflichtung, kann DEA den Vertrag fristlos kündigen. Etwaige bereits vom Besteller geleistetenTeilzahlungen darf DEA in diesem Fall als Vertragsstrafe einbehalten. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt hiervon unberührt.

  8. Marken und geistige Eigentumsrechte
    9.1 Alle verkauften Produkte tragen die eingetragene Marke „DEA SYSTEM“®. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der DEA ist dem Besteller eine Benutzung dieser Marke zu einem anderen als den vorgesehenen Vertragszweck nicht gestattet. DEA behält sich für den Fall eines Verstoßes gegen die vorstehende Verpflichtung, einer anderen rechtswidrigen Benutzung und/oder des Zahlungsverzugs durch den Besteller das Recht vor, sowohl die online- als auch die offline-Nutzung der Marke durch denBesteller zu unterbinden oder unterbinden zu lassen.
    9.2 Alle Rechte aus den technischen und betrieblichen Informationen und Geheimnissen, einschließlich aller Produktinformationen stehen der DEA SYSTEM SpA zu. DieseInformationen und Geheimnisse dürfen daher nur zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck genutzt werden. Eine Verbreitung und Vervielfältigung dieser Informationen und Geheimnisse an Dritte ist ausdrücklich verboten.
    9.3 Der Besteller ist verpflichtet, DEA unverzüglich über jede ihm zur Kenntnis gelangte Produktfälschung, Produktnachahmung und/oder rechtswidrige Nutzung der Markeund/oder der Handelsnamen zu informieren.

  9. Steuern und Abgaben
    nSämtliche Steuern, Zölle, Abgaben, Gebühren, Mauten, Kosten und andere steuerliche, zollrechtliche oder öffentliche Abgaben, gleich welcher Art, welche nach den Recht- svorschriften des Staates anfallen, in den die Produkte eingeführt und/oder in dem sie weiterveräußert werden, sind ausschließlich und vollumfänglich vom Besteller zu tragen, es sei denn die Parteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

  10. Wiederverkauf
    11.1 Die DEA-Preisliste enthält unverbindliche Preisempfehlungen der DEA. Der Besteller ist in der Festsetzung seiner Verkaufspreise jedoch frei.
    11.2 Im Hinblick auf die technischen und betrieblichen Eigenschaften der Produkte sowie der Installations-, Wartungs- und Sicherheitsregelungen weist DEA den Bestellerauf die Notwendigkeit hin, sicherzustellen, dass Dritte, welche mit dem Produkt befasst sind, über die notwendige berufliche Qualifikation hierfür verfügen. Versäumt es derBesteller, dies sicherzustellen, kann DEA weder durch den Besteller noch durch den Endkunden für etwaige hieraus entstehenden Schäden haftbar gemacht werden.

  11. Künftige Bestellungen
    Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle künftigen Bestellungen des Bestellers. Für die Liefermodalitäten künftiger Bestellungen gelten die jeweils zwischen DEA und dem Besteller vereinbarten Lieferbedingungen.

  12. Übertragungsverbot
    Der Besteller kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der DEA auf Dritte übertragen. DEA behält sich hingegen das Recht vor, nach entsprechender formloser Mitteilung an den Besteller, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.

  13. Verschiedene Sprachversionen
    Der alleinverbindliche Originaltext dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist in italienischer Sprache verfasst. Bei der vorliegenden Fassung handelt es sich um eine unverbindliche Übersetzung des Originaltexts in die deutsche Sprache. Im Falle von Abweichungen oder Auslegungsfragen ist allein der italienische Originaltext maßgebend.

  14. Nichtausübung vertraglicher Rechte
    Sollte DEA die Rechte aus dem Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausüben oder deren strikte Einhaltung einfordern, so stellt dies keinen Verzicht auf diese Rechte dar und hindert DEA nicht daran, sich künftig auf die rechtzeitige und strikte Einhaltung dieser Rechte zu berufen.

  15. Salvatorische Klausel
    Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch weder die Wirksamkeit des Vertrags und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Ganzen, noch die Wirksamkeit anderer Bestimmungen des Vertrags und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt, sofern diese nicht unmittelbar mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verbunden und/oder von ihr abhängig sind.

  16. Ausschließlicher Gerichtsstand
    Für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag, seiner Auslegung, Ausführung und/oder Beendigung sind die Gerichte von Vicenza in Italien aus- schließlich zuständig.
    Unbeschadet der vorstehenden ausschließlichen Gerichtsstandvereinbarung behält sich DEA das einseitig ausübbare Recht vor, vor den Gerichten an dem Wohnsitz des Bestellers zu klagen und Maßnahmen des vorbeugenden und vorläufigen Rechtsschutzes einzuleiten. Als Wohnsitz im vorstehenden Sinne gilt der Wohnsitz gemäß Art. 63der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

  17. Anwendbares Recht
    Auf den Vertrag und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist das italienische Recht unter Ausschluss des Wiener UN-Kaufrechts (United Nations Convention on theInternational Sale of Goods vom 11. April 1980) anwenbar.

  18. Technische Regeln – Qualitätssicherungssystem
    19.1 Dem Besteller ist bekannt, dass die von DEA vertriebenen Produkte aus mechanischen/elektronischen Waren und Zubehörteilen bestehen und, dass ihre Herstellung,Vertrieb, Installation und Wartung bestimmten Regeln unterliegen. Daher erfordern der Vertrieb, die Installation und die Wartung professionelle Unterstützung durch qualifi- ziertes und sachkundiges Personal, das den Endkunden vollumfänglich über die technischen und betrieblichen Eigenschaften des Produktes, die korrekte Ausführung derInstallation und die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen informiert (insbesondere wird auf die Regeln gemäß DIN EN 12453 „Tore – Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore\r\n- Anforderungen und Prüfverfahren ” und DIN EN 12445 „Tore – Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore – Prüfverfahren“ und die einschlägigen europäischen Vorschriften hin-gewiesen). Dem Besteller ist ferner bekannt, dass alle automatischen Schließeinrichtungen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) fallen und damit sämtliche Wiederverkäufer und Installateure den dort festgelegten Verpflichtungen unterliegen, insbesondere der Verpflichtung zur Aufbewahrung der technischen Dokumentation des Produkts und zur Wartung und der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der EU-Konformitätserklärung.\r\n\r\n19.2 Aus den in Ziffer 19.1 genannten Gründen muss jeder Besteller einen für den Verkauf und/oder die Installation der Produkte qualifizierten Betrieb vorweisen können, der die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
    a) Mindestens einjährige Erfahrung im Verkauf und/oder der Installation von Produkten, welche mit den Produkten von DEA vergleichbar sind;\r\nb) Die Fähigkeit, den Endkunden unter Berücksichtigung seiner Bedürfnisse bei der Auswahl des für ihn am besten geeigneten Produktes zu beraten, um das Risiko einerunsachgemäßen Nutzung zu reduzieren;
    c) Die Fähigkeit, den Kunden vollumfänglich und in der bestmöglichen Weise über die Produktpalette der DEA – einschließlich der Richtlinien zur Installation – zu informierenund auf etwaige vom Kunden hierzu gestellten Fragen zu antworten.
    Die Parteien sind sich einig, dass der Besteller aus den vorstehend genannten Gründen und, um die Sicherheit der Endkunden / Nutzer zu gewährleisten, die Produkte nuran folgende Kundenkategorien verkaufen darf:

  • jedem beruflich oder gewerblich tätigen Käufer, Distributor und/oder Installateur, vorausgesetzt, DEA hat diesen bereits als zulässigen Abnehmer ausgewählt oder demVerkauf an diesen ausdrücklich zugestimmt;

  • jedem Endkunden, vorausgesetzt, dass der Besteller zuvor pflichtgemäß sichergestellt hat, dass die Installation der DEA Produkte von einem qualifizierten Installateurvorgenommen wird.
    Einverständniserklärung: Der Besteller erklärt hiermit, die obenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sorgfältig gelesen zu haben und ist mit deren Geltung au- sdrücklich und vollumfänglich einverstanden.

(Ort and Datum) _
Besteller _ (Unterschrift und Firmenstempel)
Belastende Klauseln: Insbesondere, erklärt der Besteller gem. Art. 1341 und 1342 des Italienischen Zivilgesetzbuchs, dass er jede einzelne der nachfolgenden belastenden Klauseln sorgfältig gelesen hat und mit der Geltung jeder einzelnen der nachfolgenden belastenden Klauseln einverstanden ist: Art. 1.1 (8 Tage nach Zugang der unwider-sprochenen Auftragsbestätigung kommt ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag zustande; Unwiderruflichkeit der Bestellung des Bestellers); Art. 2.1 (Beschränkung der Haftung der DEA im Falle von Lieferverzögerungen durch den Transporteur); Art. 2.2 (Beschränkung des Rechts des Bestellers, Ansprüche oder Gegenansprüche geltend zu ma-chen); Art. 2.3 (Beschränkung der Haftung der DEA im Falle von Lieferverzögerungen durch zufällige Ereignisse und/oder höhere Gewalt; Beschränkung des Rechts des Be- stellers, Ansprüche und/oder Gegenansprüche geltend zu machen); Art. 2.4 (Lagerung der Produkte im Falle des Verzugs des Bestellers mit der Abholung der Produkte undGefahrübergang; Beschränkung des Rechts des Bestellers, Ansprüche und/oder Gegenansprüche geltend zu machen; Vertragsstrafe); Art. 2.5 (Nicht-Abholung der Produkte durch den Besteller); Art. 3.2 (Recht der DEA auf Änderung der Verkaufspreise); Art. 3.4 (Kündigungsrecht der DEA bei übermäßig belastender Vertragserfüllung); Art. 4.2 (Recht der DEA, die Vertragserfüllung auszusetzen und/oder zu kündigen; Recht zur Änderung, der in der Auftragsbestätigung festgelegten Zahlungsbedingungen); Art. 4.3 (“Solve et Repete” Klausel); Art. 5.1 (Eigentumsvorbehalt); Art. 5.2 (Die Rechte der DEA im Falle des Verzugs des Bestellers mit einer Teilzahlung, welche die Bagatellgrenze überschreitet; Das Recht der DEA, den bezahlten Teilbetrag einzubehalten); Art. 6.1 (Beschränkung der Gewährleistung); Art. 6.2 (Recht auf Loslösung von der Gewährleis-tungsverpflichtung); Art. 6.3 (Beschränkung der Gewährleistung); Art. 6.4 (Rückgabe von Produkten); Art. 7.1 (Beschränkung der Haftung der DEA); Art. 7.2 (Beschränkung der Haftung der DEA); Art. 8.1 (Verbot der Verfügung über die Vorbehaltsware); Art. 8.2 (Recht der DEA auf Kündigung und Einbehalt von geleisteten Teilzahlungen); Art. 9.1 (Verbot der Nutzung der Marke); Art. 11.2 (Beschränkung der Haftung der DEA); Art. 13 (Verbot der Übertragung von Vertragsrechten durch den Besteller); Art. 17 (Aus-schließlicher Gerichtsstand und einseitiges Recht der DEA, den Besteller an dessen Wohnsitz zu verklagen); Art. 19.1 (Technische Regeln); Art. 19.2 (Qualitätssicherungss-ystem).
(Ort and Datum) _
Besteller _ (Unterschrift und Firmenstempel)​

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